Ich steh gerade auf dem Schlauch.
Was soll mir der Auszug aus dem Tierschutzgesetz denn sagen? Doch nur, dass ein Tierhalter über derartige Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen muss. Nicht, wer diese Fähigkeiten überprüft bzw. ob und wie eine Überprüfung stattfindet.
Lies mal das hier:
§ 2a TierSchG
(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Anforderungen an die Haltung von Tieren nach § 2 näher zu bestimmen und dabei insbesondere Vorschriften zu erlassen über Anforderungen
...
5. an Kenntnisse und Fähigkeiten von Personen, die Tiere halten, betreuen oder zu betreuen haben und an den Nachweis dieser Kenntnisse und Fähigkeiten.
(1a) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, Anforderungen an Ziele, Mittel und Methoden bei der Ausbildung, bei der Erziehung oder beim Training von Tieren festzulegen.
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§ 18 TierSchG
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
...
3. einer
a) nach § 2a ...
erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
t...
Hier steht die Möglichkeit, dass eine Rechtsgrundlage geschaffen werden kann, die z.B. Fähigkeiten und Kenntnisse des Hundehalters abfragt/ überprüft. Und genau das wollen die doch auch bzgl. Hunden über 20 kg Körpergewicht.
Und gerade Stadt, Landkreis, et cetera überprüfen die Einhaltung der Gesetze und Rechtsverordnungen. Da ist der Gesetzgeber raus.
Oder hab ich Dich jetzt falsch verstanden, Stefan?