Staatsanwaltschaft Hildesheim
Kaiserstraße 60
31134 Hildesheim
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erstatte ich, ------- ----------- , Strafanzeige gegen den Landkreis Hildesheim, namentlich Kreisveterinär Dr. Bernd Wichern und Landrat Reiner Wegner, wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz gem. § 17 Nr. 1 Tierschutzgesetz i.V.m § 1 Tierschutzgesetz.
Hergang:
Am 09.06.2009 wurden die Rottweiler Aslan und Simba durch den Landkreis Hildesheim, bzw. auf Veranlassung des Landkreises Hildesheim getötet, obwohl kein vernünftiger Grund vorlag.
Begründung:
Gemäß §1 Tierschutzgesetz darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
Gemäß § 17 Nr. 1 Tierschutzgesetz ist die Tötung von Tieren ohne einen vernünftigen Grund unter Strafe gestellt.
Die Hunde Aslan und Simba haben am 09.05.2009 in Hildesheim zwei Kinder und deren Mutter angegriffen und durch Bisse teils schwer verletzt. Aufgrund der Attacken wurden die Tiere der Halterin weggenommen und bis auf weiteres im Hildesheimer Tierheim untergebracht.
Später wurden die Tiere dann einem Wesenstest unterzogen, den beide Tiere nicht bestanden haben. Allerdings hat die den Test durchführende Tierärztin attestiert, dass die Tiere therapierbar sind.
Daraufhin boten mehrere erfahrene Hundetrainer an, die Hunde aufzunehmen und zu therapieren. Dieses wurde dem Landkreis auch vom Tierschutzverein Hildesheim in mehreren Gesprächen mitgeteilt. Nichtsdestotrotz zeigte sich der Landkreis nicht gesprächsbereit und ordnete die Tötung der Tiere an, die am heutigen Tag auch vollzogen wurde.
Von Seiten des Vorstandsmitglieds Dr. Stephanie Zerm wurden die Mitarbeiter des Landkreises aufgefordert, die Anordnung schriftlich vorzulegen. Darauf antwortete man sinngemäß, man könne wohl einen Beschluss beschaffen, das würde aber alles nur verzögern. Auf die dann folgende Frage, nach welcher Rechtsgrundlage die Hunde getötet werden sollen, antwortete der Kreisveterinär Dr. Wichern, dass dieses nach dem Niedersächsischen Hundegesetz erfolgen solle, ohne allerdings die genauen Paragraphen zu benennen.
Das Niedersächsische Hundegesetz führt in § 3 Nr. 2 aus, dass die zuständige Behörde die Gefährlichkeit eines Hundes feststellen kann, wenn ein Hund eine gesteigerte Aggressivität aufweist, insbesondere Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt hat.
In § 13 wird die zuständige Behörde ermächtigt, unbeschadet der Vorschriften dieses Gesetzes nach Maßgabe des Niedersächsischen Gesetzes über die Sicherheit und Ordnung (NSOG) die im Einzelfall notwendigen Maßnahmen zu treffen, um eine von einem Hund ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren.
Eine Normierung der Tötung ist dem Niedersächsischen Hundegesetz schon einmal nicht zu entnehmen.
Da man sich seitens des Tierheimes mit dieser Erklärung nicht zufrieden geben wollte, fragte man, warum die Tötung der Hunde unbedingt jetzt gleich passieren müsse. Daraufhin wurde erwidert, dass Gefahr im Verzuge vorliege. Da ja das oben zitierte Hundegesetz in § 13 auf das NSOG
t, ist jetzt zu prüfen, ob eine Gefahr im Verzuge hier überhaupt zum Tragen kommen könnte.
Gemäß § 2 Nr. 4 Nds.SOG ist eine Gefahr im Verzuge eine Sachlage, bei der ein Schaden eintreten würde, wenn nicht an Stelle der zuständigen Behörde oder Person eine andere Behörde oder Person tätig wird.
Bezogen auf die in Rede stehenden Hunde würde dieses bedeuten, dass durch deren Verhalten ohne deren Tötung ein Schaden eintreten würde.
Da es sich hier aber um die Tötung von Lebewesen handelt - hier ist der Verfassungsrang des Tierschutzes nach Art. 20a Grundgesetz zu beachten - ist hier doch wohl als Grund zumindest eine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben, das heißt eine Gefahr, bei der eine nicht nur leichte Körperverletzung oder der Tod einzutreten droht, vorauszusetzen.
Um die sofortige Vollziehung der Maßnahme durchzusetzen, nichts anderes meint hier Gefahr im Verzuge, erfordert dieses außerdem die Gegenwärtigkeit der Gefahr, dass heißt, dass die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht.
Da die in Rede stehenden Hunde Aslan und Simba aber seit dem 09.05.2009 in der Obhut des Tierheimes Hildesheim waren, konnte beides hier nicht zutreffen!
Weder bestand seit der Übernahme der Tiere durch das Tierheim eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, noch stand der Eintritt eines schädigenden Ereignisses hier in Form der gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben unmittelbar bevor. Ganz im Gegenteil, die Mitarbeiter des Tierheimes haben mehrfach betont - dieses wurde auch in der Lokalpresse thematisiert - dass sich die Tiere friedlich und unauffällig verhalten. Unabhängig davon hätte eine Gefahr auch „nur“ für die Mitarbeiter des Tierheimes bestanden, die sich der Gefahren durchaus bewusst waren und wenn sie diese als erheblich betrachtet hätten, nicht mit den Hunden hätten arbeiten müssen. Von einer Gefährdung der Öffentlichkeit kann also wahrlich keine Rede sein.
Desweiteren war der Verbleib der Tiere im Tierheim nicht zeitlich begrenzt und die Abgabe der Hunde an Tiertrainer, die sich verpflichtet hätten, die Hunde in der Zukunft nicht in der Öffentlichkeit zu führen, hätte erfolgen können.
Aus oben aufgeführten Gründen kann eine Gefahr im Verzuge und eine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben überhaupt nicht vorgelegen haben.
Ferner ist in diesem Zusammenhang auch immer der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Anwendung des mildesten Mittels zu beachten. Beides ist hier mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht geprüft worden.
Außerdem wurde Frau Beschorner gegenüber die Beschlagnahme der Hunde ausgesprochen, da Frau Beschorner die Herausgabe der Tiere ablehnte. Eine Beschlagnahme sieht das NSOG nicht vor, ich gehe davon aus, dass hier wohl die Sicherstellung nach § 26 NSOG gemeint ist. Gegen diese Maßnahme, die einen Verwaltungsakt darstellt, Widerspruch einzulegen und die Prüfung durch das Verwaltungsgericht zu verlangen, steht Frau Beschorner als Leiterin des Tierheimes, das die tatsächliche Sachherrschaft über die Hunde ausübte, zu.
Durch die sofortige Tötung der Hunde wird dieser Rechtsweg allerdings obsolet!
Fazit:
Es bleibt festzuhalten, dass die oben genannten und andere noch zu ermittelnde Personen sich gemäß § 17 Tierschutzgesetz strafbar gemacht haben könnten, da sie zwei höhere Wirbeltiere ohne vernünftigen Grund töteten, bzw. töten ließen.
Besonders negativ fällt diesbezüglich die Äußerung des Kreisveterinärs Dr. Wichern ins Auge, der gegenüber der Tierheimleitung äußerte, dass der Landkreis in Zukunft nur noch so verfahren werde und für die Verweigerung der Mitarbeit die Schließung des Tierheimes androhte.
Es kann doch nicht richtig sein, dass hier politischer und/oder öffentlicher Druck geltendes Recht beugt.
Eine Bestrafung der Hunde für ihr gezeigtes Verhalten, hier Beißen von Menschen, kann hier auch nicht zum Tragen kommen, da kein Gesetz in Deutschland die Bestrafung von Tieren vorsieht. Schon gar nicht die von der Verwaltung wahrscheinlich bemühten Rechtsvorschriften. Die Bestrafung des von den Tieren gezeigten Verhaltens erfolgt dann folgerichtig auch in einem Strafverfahren, das gegen die ehemalige Halterin betrieben wird.
Die Tötung der Hunde war also keinesfalls notwendig und gerechtfertigt.
Mit freundlichen Grüßen,
Hochachtungsvoll
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übrigens habe ich schon eine nette ausführliche antwort von der verfasserin bekommen, aber noch nicht die erlaubnis, diese hier zu veröffentlichen.